Nachbarrechtsgesetz
Schleswig-Holstein
Inhalt:

Abschnitt I. Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
- Die §§ 4 bis 43 gelten nur, soweit zwingende
öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen oder die Beteiligten nichts
anderes vereinbaren.
- Die in diesem Gesetz vorgeschriebene
Schriftform kann nicht abgedungen
werden.
§ 2 Erbbauberechtigter
Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an die
Stelle des Eigentümers, soweit sich nach diesem
Gesetz Rechte oder Pflichten für den Eigentümer
eines Grundstücks ergeben.
§ 3 Verjährung
- Für die Verjährung der Ansprüche auf
Schadensersatz nach diesem Gesetz gilt § 852 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
- Andere auf Zahlung von Geld gerichtete
Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in welchem der Anspruch fällig wird.
Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind anzuwenden.
 
Abschnitt II. Nachbarwand
§ 4 Nachbarwand und Anbau
- Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier
Grundstücke von dem Eigentümer des einen
Grundstücks mit schriftlicher Zustimmung des
Eigentümers des anderen Grundstücks errichtete
Wand, die den auf diesen Grundstücken
errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als
Abschlusswand oder zur Unterstützung oder
Aussteifung zu dienen bestimmt ist. Baut der
Eigentümer des anderen Grundstücks an die
Nachbarwand an, gilt seine schriftliche
Zustimmung als erteilt.
- Anbau an die Nachbarwand ist ihre
Mitbenutzung als Abschlusswand oder zur
Unterstützung oder Aussteifung eines auf dem
Nachbargrundstück errichteten Bauwerks.
§ 5 Beschaffenheit der Nachbarwand
- Die Nachbarwand ist in einer solchen Bauart
und Bemessung auszuführen, dass sie den
Bauvorhaben beider Grundstückseigentümer genügt.
Ist nichts anderes vereinbart, so braucht der
Erbauer die Wand nur für einen Anbau
herzurichten, der an die Bauart und Bemessung
der Wand keine höheren Anforderungen stellt als
sein eigenes Bauvorhaben.
- Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine
dickere Wand als das andere, so darf die
Nachbarwand höchstens mit der Hälfte ihrer
notwendigen Dicke auf dem Nachbargrundstück
errichtet werden. Erfordert das Bauvorhaben auf
dem zuerst bebauten Grundstück eine dickere
Wand, so muss die Nachbarwand mindestens mit
einem entsprechend größeren Teil ihrer Dicke auf
dem zuerst bebauten Grundstück errichtet werden.
Erfordert das Bauvorhaben auf dem
Nachbargrundstück eine dickere Wand, so darf die
Nachbarwand höchstens mit einem entsprechend
größeren Teil ihrer Dicke auf dem
Nachbargrundstück errichtet werden.
§ 6 Anbau an die Nachbarwand
- Der Eigentümer des Nachbargrundstücks ist
berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Für
ein Unterfangen der Nachbarwand gilt § 14 Abs. 3
und 4 entsprechend.
- Der anbauende Eigentümer des
Nachbargrundstücks hat dem Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks den halben Wert der
Nachbarwand zu vergüten, soweit sie durch den
Anbau genutzt wird.
- Die Vergütung ermäßigt sich angemessen, wenn
die besondere Bauart oder Bemessung der
Nachbarwand nicht erforderlich oder nur für das
zuerst errichtete Bauwerk erforderlich war. Sie
erhöht sich angemessen, wenn die besondere
Bauart oder Bemessung der Nachbarwand nur für
das später errichtete Bauwerk erforderlich war.
- Steht die Nachbarwand mehr auf dem
Nachbargrundstück, als in § 5 Abs. 2 vorgesehen
oder davon abweichend vereinbart ist, so
ermäßigt sich die Vergütung um den Wert des
zusätzlich überbauten Bodens, wenn nicht die in
§ 912 Abs. 2 oder § 915 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Rechte ausgeübt werden.
- Die Vergütung wird mit der Fertigstellung
des Anbaus im Rohbau fällig. Bei der Berechnung
des Wertes der Nachbarwand ist von den zu diesem
Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. Das
Alter und der bauliche Zustand der Nachbarwand
sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen ist
Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu
gewährenden Vergütung zu leisten; der Anbau darf
dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen
oder fortgesetzt werden.
§ 7 Anzeige des Anbaus
- Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind
spätestens zwei Monate vor Beginn der
Bauarbeiten dem Eigentümer und, soweit dessen
Besitz davon berührt wird, auch dem
Nutzungsberechtigten des zuerst bebauten
Grundstücks schriftlich anzuzeigen. Mit den
Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen
werden.
- Ist der Aufenthalt des Eigentümers und des
Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder haben
sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland, so genügt die Anzeige an den
unmittelbaren Besitzer.
§ 8 Unterhaltung der Nachbarwand
- Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten
der Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst
bebauten Grundstücks alleine zur Last.
- Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten
für den gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand
von beiden Grundstückseigentümern zu gleichen
Teilen zu tragen. In den Fällen des § 6 Abs. 3
ermäßigt oder erhöht sich der Anteil des
Anbauenden entsprechend der Anbauvergütung.
- Wird eines der beiden Bauwerke abgebrochen
und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer
des Grundstücks, auf dem das abgebrochene
Bauwerk stand, die durch den Abbruch
entstandenen Schäden zu beseitigen und die
Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten
Teiles der Nachbarwand in einen für eine
Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Die
Kosten der künftigen Unterhaltung fallen dem
anderen Grundstückseigentümer alleine zur
Last.
§ 9 Beseitigung der Nachbarwand
- Der Eigentümer des zuerst bebauten
Grundstücks ist berechtigt, die Nachbarwand ganz
oder teilweise zu beseitigen, solange und soweit
noch nicht angebaut ist.
- Der anbauberechtigte Eigentümer des
Nachbargrundstücks kann die Unterlassung der
Beseitigung verlangen, wenn er die Absicht, die
Nachbarwand ganz oder teilweise durch Anbau zu
nutzen, dem Eigentümer des zuerst bebauten
Grundstücks schriftlich anzeigt und spätestens
innerhalb von sechs Monaten den erforderlichen
Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht.
- Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der
Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks,
bevor er eine Anzeige nach Absatz 2 erhalten
hat, die Absicht, die Nachbarwand ganz oder
teilweise zu beseitigen, dem anbauberechtigten
Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich
angezeigt hat und spätestens innerhalb von sechs
Monaten den erforderlichen Antrag auf
Abbruchgenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde
einreicht.
- Macht der Eigentümer des zuerst bebauten
Grundstücks von seinem Beseitigungsrecht
Gebrauch, so hat er dem anbauberechtigten
Eigentümer des Nachbargrundstücks für die Dauer
der Nutzung des Nachbargrundstücks eine
Vergütung nach § 912 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu zahlen. Beseitigt der Eigentümer
des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand
ganz oder teilweise, obwohl er nach Absatz 2 zur
Unterhaltung verpflichtet ist, so hat er dem
anbauberechtigten Eigentümer des
Nachbargrundstücks Ersatz für den durch die
völlige oder teilweise Beseitigung der
Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten;
der Anspruch wird fällig, wenn das spätere
Bauwerk im Rohbau fertig gestellt ist.
§ 10 Veränderung der Nachbarwand
- Jeder Grundstückseigentümer darf die
Nachbarwand in voller Dicke auf seine Kosten
erhöhen, wenn dadurch keine oder nur
geringfügige Beeinträchtigungen für den anderen
Grundstückseigentümer zu erwarten sind. Dabei
darf der höher Bauende auf das Nachbardach
einschließlich des Dachtragewerks einwirken,
soweit dies erforderlich ist; er hat auf seine
Kosten das Nachbardach mit der erhöhten
Nachbarwand so zu verbinden, dass Schäden durch
Gebäudebewegungen und Witterungseinflüsse
vermieden werden. Für den erhöhten Teil der
Nachbarwand gelten die §§ 6 bis 8 sowie 9 Abs. 1
bis 3 und Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
- Die Absicht, das Recht nach Absatz 1
auszuüben, ist anzuzeigen; § 7 gilt
entsprechend. Schaden, der bei Ausübung des
Rechts nach Absatz 1 dem Eigentümer oder dem
Nutzungsberechtigten des anderen Grundstücks
entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen.
Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des
voraussichtlichen Schadens zu leisten; das Recht
nach Absatz 1 darf dann erst nach Leistung der
Sicherheit ausgeübt werden.
- Jeder Grundstückseigentümer darf die
Nachbarwand auf seinem Grundstück
verstärken.
 
Abschnitt III. Grenzwand
§ 11 Grenzwand und Anbau
- Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze
zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des
Erbauers errichtete Wand.
- Anbau an die Grenzwand ist ihre Mitbenutzung
als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder
Aussteifung des neuen Bauwerks.
§ 12 Errichten der Grenzwand
- Der Grundstückseigentümer, der eine
Grenzwand errichten will, hat dem Eigentümer des
Nachbargrundstücks die Bauart und Bemessung der
beabsichtigten Wand schriftlich anzuzeigen; § 7
Abs. 2 gilt entsprechend.
- Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Anzeige verlangen, die Grenzwand so zu gründen,
dass bei der späteren Durchführung seines
Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden
werden. Mit der Errichtung der Grenzwand darf
erst nach Fristablauf begonnen werden.
- Die durch das Verlangen nach Absatz 2
entstehenden Mehrkosten sind zu erstatten. In
Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten
ist auf Verlangen des Erbauers der Grenzwand
innerhalb von zwei Wochen Vorschuss zu leisten.
Der Anspruch auf die besondere Gründung
erlischt, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht
geleistet wird.
- Soweit der Erbauer der Grenzwand die
besondere Gründung auch zum Vorteil seines
Bauwerks nutzt, beschränkt sich die
Erstattungspflicht des Eigentümers des
Nachbargrundstücks auf den angemessenen
Kostenanteil; darüber hinaus gezahlte Kosten
können zurückgefordert werden.
§ 13 Anbau an die Grenzwand
- Der Eigentümer des Nachbargrundstücks darf
eine Grenzwand durch Anbau nutzen, wenn der
Eigentümer des Grundstücks, auf dem die
Grenzwand errichtet ist, schriftlich zustimmt.
- Der anbauende Eigentümer des
Nachbargrundstücks hat dem Eigentümer des
Grundstücks, auf dem die Grenzwand errichtet
ist, eine Vergütung zu zahlen, soweit er nicht
schon nach § 12 Abs. 3 zu den Baukosten
beizutragen hat; er hat ferner eine angemessene
Vergütung dafür zu leisten, dass er den für die
Errichtung einer eigenen Grenzwand
erforderlichen Baugrund einspart. § 6 Abs. 2 und
Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.
- Für die Unterhaltungskosten der Grenzwand
gilt § 8 entsprechend.
§ 14 Errichten einer zweiten
Grenzwand
- Wer eine Grenzwand neben einer schon
vorhandenen Grenzwand errichtet, ist
verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden
auf seine Kosten bündig mit den Außenflächen der
Bauwerke zu verdecken.
- Der Erbauer der zweiten Grenzwand ist
berechtigt, auf eigene Kosten durch
übergreifende Bauteile einen den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechenden Anschluss an das bestehende
Bauwerk herzustellen; er hat den Anschluss auf
seine Kosten zu unterhalten.
- Muss der Eigentümer des Nachbargrundstücks
zur Ausführung seines Bauvorhabens seine
Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete
Grenzwand gründen, so darf er diese auf eigene
Kosten unterfangen, wenn
- dies nach den allgemein anerkannten Regeln
der Baukunst unumgänglich ist oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten vermieden werden
könnte,
- keine erhebliche Schädigung des zuerst
errichteten Bauwerks zu besorgen ist und
- das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich
zulässig ist.
- Für die Ausübung der Rechte nach Absatz 2
und 3 gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
§ 15 Einseitige Grenzwand
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks haben Bauteile, die in den
Luftraum ihres Grundstücks übergreifen, zu dulden,
wenn
- nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur
auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze
gebaut werden darf,
- die übergreifenden Bauteile
öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht
widersprechen,
- sie die Benutzung seines Grundstücks nicht
oder nur geringfügig beeinträchtigen und
- sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche
dienen, insbesondere nicht zum Betreten bestimmt
sind.
§ 16 Über die Grenze gebaute Wand
Die Vorschriften über die Grenzwand gelten
entsprechend für eine über die Grenze
hinausreichende Wand, die nicht Nachbarwand ist,
zu deren Duldung der Eigentümer des
Nachbargrundstücks aber verpflichtet ist.
 
Abschnitt IV. Hammerschlags- und
Leiterrecht
§ 17 Inhalt und Umfang
- Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks müssen dulden, dass ihr
Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem
Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des
Nachbargrundstücks zur Vorbereitung und
Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und
Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück
vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn
und soweit
- die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder
nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
durchgeführt werden können,
- die mit der Duldung verbundenen Nachteile
oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem
von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen
und
- das Vorhaben öffentlich-rechtlichen
Vorschriften nicht widerspricht.
- Das Recht zur Benutzung umfasst die
Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste
aufzustellen sowie die zu den Arbeiten
erforderlichen Geräte und Baustoffe über das
Grundstück zu bringen und dort niederzulegen.
- Das Recht ist so schonend wie möglich
auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend
gemacht werden.
- Absatz 1 findet auf den Eigentümer
öffentlicher Verkehrsflächen keine
Anwendung.
§ 18 Anzeige und Schadensersatz
Für die Verpflichtung zur Anzeige und die
Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 7
und 10 Abs. 2 entsprechend.
§ 19 Nutzungsentschädigung
- Wer ein Grundstück länger als zwei Wochen
gemäß § 17 benutzt, hat für die ganze Zeit der
Benutzung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Diese ist so hoch wie die ortsübliche Miete für
einen dem benutzten Grundstücksteil
vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz. Die
Entschädigung ist nach dem Ablauf von je zwei
Wochen fällig.
- Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt
werden, soweit nach § 18 Ersatz für entgangene
anderweitige Nutzung gefordert wird.
 
Abschnitt V. Höherführen von
Schornsteinen, Lüftungsleitungen und
Antennenanlagen
§ 20 Inhalt und Umfang
- Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks müssen dulden, dass an ihrem
höheren Gebäude der Eigentümer oder der
Nutzungsberechtigte des angrenzenden niederen
Gebäudes ihre Schornsteine, Lüftungsleitungen
und Antennenanlagen befestigen, wenn
- die Erhöhung der Schornsteine und
Lüftungsleitungen für die notwendige Zug- und
Saugwirkung und die Erhöhung der Antennenanlagen
für einen einwandfreien Empfang von Sendungen
erforderlich ist und die Befestigung anders
nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt werden kann und
- die Erhöhung und Befestigung
öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht
widerspricht.
- Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
des betroffenen Grundstücks müssen ferner
dulden,
- dass die höher geführten Schornsteine,
Lüftungsleitungen und Antennenanlagen des
Nachbargrundstücks von ihrem Grundstück aus
unterhalten und gereinigt werden, wenn die
Unterhaltung und Reinigung ohne Benutzung ihres
Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt werden kann und
- dass die hierzu erforderlichen Anlagen auf
ihrem Grundstück angebracht werden.
Sie können den Berechtigten darauf verweisen,
an dem höheren Gebäude auf eigene Kosten außen
eine Steigleiter anzubringen, wenn dadurch die
in Satz 1 genannten Arbeiten ermöglicht werden.
- Die Absätze 1 und 2 gelten für
Antennenanlagen nicht, wenn dem Berechtigten die
Mitbenutzung der dazu geeigneten Antennenanlage
des höheren Gebäudes gestattet wird.
§ 21 Anzeige und Schadensersatz
Für die Verpflichtung zur Anzeige und die
Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 7
und 10 Abs. 2 entsprechend.
 
Abschnitt VI. Fenster- und
Lichtrecht
§ 22 Inhalt und Umfang
- In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die
parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur
Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen
Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte
Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit
schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des
Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein
geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten
Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten
werden soll.
- Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn
keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen
zu erwarten sind.
- Von einem Fenster oder einem zum Betreten
bestimmten Bauteil, dem der Eigentümer des
Nachbargrundstücks schriftlich zugestimmt hat
oder das nach dem bisherigen Recht angebracht
worden ist, müssen er und seine Rechtsnachfolger
mit einem später errichteten Bauwerk mindestens
3 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das
später errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht
oder nur geringfügig beeinträchtigt.
§ 23 Ausnahmen
Eine Zustimmung nach § 22 ist nicht
erforderlich
- für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie
undurchsichtig, schalldämmend und gegen
Feuereinwirkung widerstandsfähig sind;
- für Außenwände gegenüber Grenzen zu
öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen
Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von
mehr als 3 m Breite;
- soweit nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden
müssen.
§ 24 Ausschluss des
Beseitigungsanspruchs
- Der Anspruch auf Beseitigung einer
Einrichtung, die einen geringeren als den in §
22 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Abstand hat,
ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf
des auf die Anbringung der Einrichtung folgenden
Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben
worden ist.
- Der Anspruch auf Beseitigung einer
Einrichtung, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes vorhanden ist, ist ausgeschlossen, wenn
- ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht
oder
- ihr Abstand nicht dem bisherigen Recht
entspricht und nicht bis zum Ablauf des auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden
Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben
worden ist.
- Wird das Gebäude, an dem sich die
Einrichtung befand, oder das Bauwerk beseitigt,
so gelten für einen Neubau die §§ 22 und
23.
 
Abschnitt VII.
Bodenerhöhung
§ 25
Der Eigentümer, der den Boden seines
Grundstücks über die Oberfläche des
Nachbargrundstücks erhöht, muss einen solchen
Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen
treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des
Nachbargrundstücks durch Bodenbewegungen
ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den
Rechtsnachfolger über.
 
Abschnitt VIII. Traufe
§ 26
- Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen
so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht
auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses
abgeleitet wird oder auf andere Weise dorthin
übertritt.
- Absatz 1 findet keine Anwendung
- auf frei stehende Mauern entlang
öffentlicher Verkehrsflächen oder öffentlicher
Grünanlagen;
- auf Niederschlagswasser, das von einer
Nachbar- oder Grenzwand auf das
Nachbargrundstück abläuft.
 
Abschnitt IX. Schutz des
Grundwassers
§ 27
- Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks dürfen auf den Untergrund
ihres Grundstücks nicht in einer Weise
einwirken, dass der Grundwasserspiegel steigt
oder sinkt oder die physikalische, chemische
oder biologische Beschaffenheit des Grundwassers
verändert wird, wenn dadurch die Benutzung eines
anderen Grundstücks erheblich beeinträchtigt
wird.
- Dies gilt nicht für Einwirkungen auf das
Grundwasser
- aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung
nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein oder
aufgrund eines alten Rechts oder einer alten
Befugnis, die in § 15 des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 106
des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein
aufrechterhalten sind, oder
- durch einen Gewässerausbau, für den ein
Planfeststellungsverfahren nach dem
Wasserhaushaltsgesetz und dem Wassergesetz des
Landes Schleswig-Holstein durchgeführt worden
ist, oder
- durch Maßnahmen, für die aufgrund des
Bundesfernstraßengesetzes, des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein oder
anderer Gesetze ein Planfeststellungsverfahren
durchgeführt worden ist.
- Beeinträchtigungen des Grundwassers als
Folge einer erlaubnisfreien Benutzung nach § 33
des Wasserhaushaltsgesetzes und § 31 des
Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein
müssen ohne Entschädigung geduldet
werden.
 
Abschnitt X. Einfriedigung bebauter
oder gewerblich genutzter Grundstücke
§ 28 Allgemeine Einfriedigungspflicht
- Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder
gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen
des Eigentümers des Nachbargrundstücks
verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen
Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu
unterhalten, soweit die Grenze nicht mit
Gebäuden besetzt ist.
- Sind beide Grundstücke bebaut oder
gewerblich genutzt, so sind beide Eigentümer
gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung und
Unterhaltung der Einfriedigung mitzuwirken, wenn
einer von ihnen es verlangt. Jeder Eigentümer
kann von dem anderen eine dem Interesse beider
nach billigem Ermessen entsprechende Mitwirkung
verlangen.
- Als gewerblich genutzt im Sinne der Absätze
1 und 2 gilt nicht ein Grundstück, das nur dem
Erwerbsgartenbau dient.
§ 29 Einfriedigungspflicht des
Störers
Gehen unzumutbare Beeinträchtigungen von einem
bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück aus,
und besteht eine Einfriedigungspflicht nach § 28
nicht, so hat der Eigentümer dieses auf Verlangen
des Eigentümers des Nachbargrundstücks insoweit an
der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die
Einfriedigung zu unterhalten, als dadurch die
Beeinträchtigungen verhindert oder, falls nicht
möglich oder zumutbar, gemildert werden können.
§ 30 Standort der Einfriedigung
- Die Einfriedigung ist in den Fällen der §§
28 Abs. 1 und 29 entlang der Grenze des
einzufriedigenden Grundstücks und im Falle des §
28 Abs. 2 auf der gemeinsamen Grenze zu
errichten.
- Wird das an ein eingefriedigtes Grundstück
angrenzende Grundstück bebaut oder gewerblich
genutzt, so ist der Eigentümer des
eingefriedigten Grundstücks berechtigt, die
Einfriedigung auf eigene Kosten auf die
gemeinsame Grenze zu versetzen.
§ 31 Beschaffenheit der
Einfriedigung
- Die Einfriedigung muss ortsüblich sein;
lässt sich eine Ortsüblichkeit nicht
feststellen, so ist ein etwa 1,20 m hoher Zaun
aus Maschendraht zu errichten. Schreiben
öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere
Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die
Stelle der in Satz 1 genannten
Einfriedigungsart.
- Bietet die Einfriedigung nach Absatz 1
keinen angemessenen Schutz vor
Beeinträchtigungen, die von einem
einzufriedigenden Grundstück ausgehen, so ist
die Einfriedigung in dem erforderlichen Umfang
zu verstärken, zu erhöhen oder zu
vertiefen.
§ 32 Kosten der Errichtung und
Unterhaltung
- Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung
der Einfriedigung tragen im Falle des § 28 Abs.
2 die Grundstückseigentümer je zur Hälfte. Dies
gilt auch, wenn die Einfriedigung ganz auf einem
der beiden Grundstücke errichtet ist.
- Die bei einer Einfriedigung nach § 31 Abs. 2
gegenüber einer Einfriedigung nach § 31 Abs. 1
entstehenden Mehrkosten der Errichtung und
Unterhaltung trägt der Eigentümer, von dessen
Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen. Wird
eine Einfriedigung nach § 31 Abs. 2 nachträglich
erforderlich, so ist sie von dem Eigentümer, von
dessen Grundstück die Beeinträchtigungen
ausgehen, auf eigene Kosten herzustellen, wenn
der Eigentümer des anderen Grundstück es
verlangt.
- Wird das an ein eingefriedigtes Grundstück
angrenzende Grundstück bebaut oder gewerblich
genutzt, so ist der Eigentümer dieses
Grundstücks verpflichtet, an den Eigentümer des
eingefriedigten Grundstücks die Hä te der Kosten
der Errichtung der Einfriedigung unter
angemessener Berücksichtigung der bisherigen
Abnutzung zu zahlen. Der Berechnung sind die
Kosten der Errichtung einer Einfriedigung nach §
31 Abs. 1, höchstens die tatsächlichen
Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen
zugrunde zu legen, wenn die von dem nachträglich
bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück
ausgehenden Beeinträchtigungen nur die in § 31
Abs. 1 vorgesehene Einfriedigung
erfordern.
§ 33 Ausschluss des
Einfriedigungsanspruchs
Der Anspruch auf Errichtung oder Mitwirkung bei
der Errichtung einer Einfriedigung ist
ausgeschlossen, wenn auf dem einzufriedigenden
Grundstück bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Einfriedigung vorhanden ist und
- die Einfriedigung dem bisherigen Recht
entspricht oder
- die Einfriedigung nicht dem bisherigen Recht
entspricht und nicht bis zum Ablauf des auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden
Kalenderjahres Klage auf Errichtung oder
Mitwirkung bei der Errichtung einer diesem
Gesetz entsprechenden Einfriedigung erhoben
worden ist.
§ 34 Ausnahmen
Die §§ 28 bis 33 gelten nicht für
Einfriedigungen zwischen Grundstücken und den an
sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen,
öffentlichen Grünflächen und oberirdischen
Gewässern.
 
Abschnitt XI. Einfriedigung
landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
§ 35 Einfriedigungspflicht
- Der Eigentümer eines landwirtschaftlich
genutzten Grundstücks, das als Weideland dient,
ist auf Verlangen des Eigentümers des
Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück
an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die
Einfriedigung zu unterhalten. Die Einfriedigung
muss so beschaffen sein, dass das Vieh das
Nachbargrundstück nicht erreichen kann.
- Der Eigentümer eines landwirtschaftlich
genutzten Grundstücks, das als Weideland dient
und an einem Gewässer zweiter oder dritter
Ordnung liegt, hat auf Verlangen desjenigen, der
die Unterhaltungspflicht für das Gewässer nach §
41 Abs. 1 bis 3 des Wassergesetzes des Landes
Schleswig-Holstein erfüllt, sein Grundstück an
der Grenze zu dem Gewässer einzufriedigen und
die Einfriedigung zu unterhalten. Die
Einfriedigung muss so beschaffen sein, dass das
Vieh die obere Böschungskante nicht erreichen
kann.
- Eine Pflicht zur Einfriedigung nach Absatz 1
besteht nicht, soweit durch eine auf der
gemeinsamen Grenze befindliche Einrichtung,
insbesondere durch einen Graben oder Knick, das
Vieh daran gehindert wird, das Nachbargrundstück
zu erreichen.
§ 36 Gemeinsame Errichtung und
Unterhaltung einer Einfriedigung
- Haben die Eigentümer zweier
landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
vereinbart, dass eine Einfriedigung auf der
gemeinsamen Grenze errichtet werden soll, so
haben sie die Einfriedigung gemeinsam zu
errichten und zu unterhalten; die §§ 28 Abs. 2
sowie 32 Abs. 1 und 2 Satz 2 gelten
entsprechend. Solange einer der
Grundstückseigentümer ein Interesse an dem
Fortbestand der Einfriedigung hat, darf sie
nicht ohne seine Zustimmung geändert oder
beseitigt werden; die Zustimmung bedarf bei
einer schriftlichen Vereinbarung der
Schriftform.
- Im Falle des § 35 Abs. 3 haben die
Eigentümer der angrenzenden Grundstücke die auf
der gemeinsamen Grenze befindliche Einrichtung
gemeinsam zu unterhalten; die §§ 28 Abs. 2 und
32 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Einrichtung
darf nur mit Zustimmung beider Nachbarn geändert
oder beseitigt werden.
 
Abschnitt XII. Grenzabstände für
Anpflanzungen
§ 37 Grenzabstände
- Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern
und Hecken (Anpflanzungen) von über 1,20 m Höhe
einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück
einzuhalten, dass für jeden Teil der Anpflanzung
der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe
über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird
waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.
- Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe
oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen
sind, sind auf Verlangen des Eigentümers des
Nachbargrundstücks auf die zulässige Höhe oder
den zulässigen Abstand zurückzuschneiden, wenn
der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sie
nicht beseitigen will. Die Verpflichtung nach
Satz 1 darf nur unter Beachtung der nach § 24
Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes bestehenden
Beschränkungen erfüllt werden.
§ 38 Boden- und
Klimaschutzpflanzungen
- Mit Anpflanzungen zum Schutz
landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch
genutzter Grundstücke vor Witterungseinwirkungen
(Boden- und Klimaschutzpflanzungen), die nicht
über 7 m hoch sind, braucht der in § 37 Abs. 1
vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten
zu werden. Wird die Höhe von 7 m überschritten,
so gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.
- Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte
eines landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch
genutzten oder eines ungenutzten Grundstücks
müssen überhängende Zweige und eindringendes
Wurzelwerk von Boden- und
Klimaschutzpflanzungen, von denen keine
erheblichen Beeinträchtigungen ausgehen,
dulden.
§ 39 Ausnahmen
§ 37 gilt nicht für
- Wald, bei Erst- und Wiederaufforstungen
jedoch nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des
Landeswaldgesetzes
- Anpflanzungen, die hinter einer
geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden
und diese nicht überragen; als geschlossen gilt
auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter
sind als die Zwischenräume;
- Anpflanzungen auf öffentlichen
Verkehrsflächen;
- Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen
Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und
zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m
Breite;
- Hecken, die nach § 30 Abs. 1 auf der Grenze
angepflanzt werden oder die das öffentliche
Recht als Einfriedigung vorschreibt.
§ 40 Ausschluss des Anspruchs auf
Zurückschneiden
- Der Anspruch auf Zurückschneiden von
Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die
Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz
zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz
zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und
nicht bis zum Ablauf des zweiten darauf
folgenden Kalenderjahres Klage auf
Zurückschneiden erhoben worden ist.
- Der Anspruch auf Zurückschneiden von
Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes vorhanden sind, ist ausgeschlossen,
wenn
- ihr Grenzabstand dem bisherigen Recht
entspricht, es sei denn, dass die Anpflanzungen
noch nicht älter als fünf Jahre sind, oder
- ihr Grenzabstand nicht dem bisherigen Recht
entspricht und nicht bis zum Ablauf des zweiten
auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden
Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben
worden ist.
§ 41 Ersatzanpflanzungen und
Grenzänderungen
- Werden für Anpflanzungen, bei denen der
Anspruch auf Zurückschneiden nach § 40
ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oder
Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach
diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände
einzuhalten.
- Unter Einhaltung des bisherigen Abstandes
dürfen
- einzelne abgestorbene Heckenpflanzen einer
geschlossenen Hecke ersetzt werden,
- einzelne Sträucher und Bäume in einem Knick
nachgepflanzt werden,
- Ersatzanpflanzungen für beseitigte Knicks
vorgenommen werden.
- Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch
nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt;
jedoch gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
 
Abschnitt XIII. Grenzabstände für
Gebäude
§ 42 Grenzabstand
- Mit der Außenwand eines Gebäudes und
vorspringenden Gebäudeteilen ist mindestens der
in öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestimmte
Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten. Ist
in einer Baugenehmigung ein anderer Abstand
vorgeschrieben oder genehmigt worden, so ist
mindestens dieser Abstand einzuhalten.
- Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann
die Beseitigung eines Gebäudes oder
Gebäudeteiles insoweit verlangen, als der in
Absatz 1 genannte Abstand nicht eingehalten
worden ist.
§ 43 Ausschluss des
Beseitigungsanspruchs
- Der Anspruch auf Beseitigung eines Gebäudes
oder Gebäudeteils ist ausgeschlossen, wenn
- der Eigentümer des bebauten Grundstücks den
nach § 42 Abs. 1 vorgeschriebenen Abstand bei
der Bauausführung weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig nicht eingehalten hat, es sei denn,
dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks
sofort nach der Abstandsunterschreitung
Widerspruch erhoben hat, oder
- der Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht
spätestens in dem der Abstandsunterschreitung
folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung
erhoben hat; die Frist endet frühestens mit dem
Ablauf des Kalenderjahres, das auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, oder
- das Gebäude bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes länger als drei Jahre im Rohbau fertig
gestellt war.
- Ist der Beseitigungsanspruch nach Absatz 1
Nr. 1 ausgeschlossen, so kann der Eigentümer des
Nachbargrundstücks von dem Eigentümer des
bebauten Grundstücks den Ersatz des Schadens
verlangen, der durch die Verringerung der
Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks entstanden
ist. Mindestens ist eine Entschädigung in Höhe
der Nutzungsvorteile zu zahlen, die auf dem
bebauten Grundstück durch die
Abstandsunterschreitung entstehen.
 
Abschnitt XIV.
Schlussvorschriften
§ 44 Übergangsvorschriften
- Der Umfang von Rechten, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet
sich unbeschadet der § 24 Abs. 2, § 33, § 40
Abs. 2 und § 43 Abs. 1 nach diesem Gesetz.
- Ansprüche auf Zahlung aufgrund dieses
Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch
begründende Ereignis nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es
bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.
§ 45 Änderung des Wassergesetzes des
Landes Schleswig-Holstein
Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein
vom 25. Februar 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 39),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom
23. Juli 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 173), wird wie
folgt geändert:
§ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für die Erlaubnis gelten § 8 Absätze 3 und
6 WHG, § 10 WHG, § 11 Absatz 1 WHG sowie § 13
dieses Gesetzes entsprechend."
§ 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach
anderen Rechtsvorschriften erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Verleihungen,
Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. § 11
Abs. 1 WHG gilt entsprechend. § 14 WHG bleibt
unberührt."
§ 46 Außerkrafttreten von
Vorschriften
Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich
lautende Recht wird aufgehoben.
§ 47 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft.

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